Visabedingungen

letzte Aktualisierung dieser Seite am: Donnerstag, 22. Juli 2010

 
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Visum für Deutsche:

Als deutscher Staatsbürger benötigt man für die Einreise nach Japan bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen als Tourist kein Visum. Eine Verlängerung des Aufenthaltes auf insgesamt 180 Tage kann man bei einem der regionalen Einwanderungsbüros beantragen. Nach diesen sechs Monaten muss im Regelfall die Ausreise erfolgen. Zur Einreise genügt die Vorlage des für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepasses.

Wer aus einem anderen Grund nach Japan einreisen möchte, oder sich länger als 180 Tage dort aufhalten will,  oder eine andere Nationalität hat, benötigt in den meisten Fällen ein Visum. Ein Visum kann nur im Ausland ausgestellt werden, nicht in Japan. 

Berlin

Die Anschrift in Berlin:

 

zuständig für: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

 

 

Japanische Botschaft

Hiroshimastr. 6

10785 Berlin

 

Telefon und Fax: Tel. (0 30) 21094-0 / Fax (0 30) 21094-228

Öffnungszeiten: Mo-Fr 9.30 - 12.00, 14.00 - 16.00 Uhr

 


 

Andere Vertretungen in Deutschland:

 

Außenstelle der Botschaft von Japan in Bonn

nur für den Regierungsbezirk Köln

( Nachtrag: 31.01.2009 - wie ich erfuhr, gibt es die Außenstelle in Bonn nicht mehr )

Godesberger Allee 102-104, 53175 Bonn
Tel. (02 28) 81 91-257
Fax (02 28) 37 93 99

Mo - Fr 9.00 - 12.00, 14.00 - 16.30 Uhr

Japanisches Generalkonsulat Hamburg

für Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen,

Rathausmarkt 5, 20095 Hamburg
Tel. (0 40) 3 33 01 70
Fax (0 40) 30 39 99 15

Mo - Fr 9.30 - 12.00, 14.00 - 16.30 Uhr


Japanisches Generalkonsulat Düsseldorf

für Nordrhein-Westfalen (außer Regierungsbezirk Köln)

Immermannstr. 45, 40210 Düsseldorf
Tel. (02 11) 16 48 20
Fax (02 11) 35 76 50

Mo-Fr 9.00 - 11.30, 13.30 - 16.00 Uhr


Japanisches Generalkonsulat Frankfurt a. Main

für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland

Taunustor 2, 23. OG., 60311 Frankfurt a. Main
Tel. (0 69) 23 85 73-0
Fax (0 69) 23 05 31

Mo-Fr 9.00 - 12.30, 14.30 - 16.00 Uhr


Japanisches Generalkonsulat München

für Baden-Württemberg, Bayern

Prinzregentenplatz 10, 81675 München
Tel. (0 89) 4 17 60 40
Fax (0 89) 4 70 57 10

Mo - Fr 9.00 - 12.00, 14.00 - 16.00 Uhr

 

 

§16

Für in Deutschland lebende japanische Staatsangehörige:

Bitte vergessen Sie nicht Ihre "Aufenthaltsanzeige"

Aufgrund der Zunahme der im Ausland lebenden japanischen Staatsangehörigen hat auch die Zahl der Fälle zugenommen, bei denen Japaner in Unfälle und andere unvorhergesehene Zwischenfälle im Ausland verwickelt wurden. Wenn Sie einmal in eine solche Situation geraten sollten, sind die Botschaft von Japan bzw. die Japanischen Generalkonsulate aufgrund Ihrer "Aufenthaltsanzeige" in der Lage, mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen Hilfe zu gewähren.

Pflicht zur Aufenthaltsanzeige

Japanische Staatsangehörige, die sich für mehr als drei Monate im Ausland aufhalten bzw. dort ihren Wohnsitz haben, sind aufgrund § 16 des Paßgesetzes verpflichtet, der zuständigen Japanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat ihren jeweiligen Aufenthalt unverzüglich anzuzeigen (eine Anzeige auf dem Postweg ist möglich).

Bitte melden Sie auch nach der erfolgten Aufenthaltsanzeige jede Änderung des Wohnorts bzw. Ihre Rückkehr nach Japan auf jeden Fall der zuständigen Japanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat.

Die "Aufenthaltsanzeige" erfolgt zu Ihrem Nutzen!

Ohne Ihre Aufenthaltsanzeige sind die Botschaft von Japan und die Generalkonsulate nicht über Ihren Aufenthalt unterrichtet.

Wie erfolgt die Aufenthaltsanzeige?

Die Aufenthaltsanzeige erfolgt problemlos bei der Japanischen Botschaft oder den Generalkonsulaten. (Personen, die ihren Wohnsitz in großer Entfernung zur Japanischen Botschaft bzw. den Generalkonsulaten haben, wird das Formular auf dem Postweg zugesandt. Bitte legen Sie in diesem Fall einen frankierten Rückumschlag bei.)

Ferien

Informationen für den Antrag eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt:

Was ist das - ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt?

Visa für einen Ferienarbeitsaufenthalt dienen der Förderung besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen Japan und Deutschland und zugleich der Erweiterung der internationalen Perspektive junger Menschen. Die Visa ermöglichen es jungen Deutschen, zu einem längeren Ferienaufenthalt nach Japan zu reisen und dort einer vorübergehenden Beschäftigung zur Ergänzung der Reisemittel nachzugehen.

Die japanische Regierung nimmt der Grundlage eines Notenwechsels mit der Bundesregierung ab dem 01. 12. 2000 Anträge für ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt entgegen. Personen, die die nachfolgend unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllen, können bei Vorlage der unter 2. genannten Dokumente und Unterlagen bei diplomatischen Vertretung Japans in Deutschland (Japanische Botschaft in Berlin einschließlich der Außenstelle in Bonn sowie die einzelnen Japanischen Generalkonsulate), die sich in der Nähe ihres Wohnsitzes befinden, gebührenfrei ein Visum zur einmaligen Einreise nach Japan mit der Gültigkeit von einem Jahr erhalten.

1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt

(1) Die Antragsteller besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

(2) Der Zweck der Einreise besteht darin, Ferien in Japan - einhergehend mit der Möglichkeit einer Beschäftigung - zu verbringen.

(3) Die Antragsteller sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) und höchstens fünfundzwanzig (25) Jahre alt. In Ausnahmefällen kann bis zum Alter von dreißig (30) Jahren ein Visum erteilt werden.

(4) Die Antragsteller werden nicht von Kindern begleitet.

(5) Die Antragsteller sind im Besitz gültiger Reisepässe und Rückflugscheine oder weisen ausreichende Mittel zum Kauf solcher Flugscheine nach (ca. DM 2.200).

(6) Die Antragsteller verfügen über angemessene Mittel für ihren Unterhalt für die erste Zeit ihres Aufenthalts in Japan (ca. DM 4.000).

(7) Den Antragstellern ist bisher noch kein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt worden.

(8) Die Antragsteller legen die Kopie eines Versicherungsscheins für eine abgeschlossene Krankenversicherung für die Zeit ihres Aufenthalts in Japan vor (Auslandsreisekrankenversicherung).

2. Vorzulegende Dokumente und Unterlagen

Zusätzlich zu den nachfolgend genannten Dokumenten und Unterlagen kann der Antragsteller aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder sich einem persönlichen Gespräch zu unterziehen. Das Visum sollte rechtzeitig vor Reiseantritt beantragt werden. Mit einer Vorlaufzeit von 2 Wochen ist zu rechnen.

(1) gültiger deutscher Reisepaß

(2) Antragsformular für ein Visum (Formblatt - kann direkt bei Antragstellung in der Japanischen Vertretung ausgefüllt werden. ( neueres Paßfoto mitbringen!)

(3) Lebenslauf (auf Englisch oder Japanisch ausgefüllt mitbringen)

(4) Planung für einen bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalt in Japan sowie Angaben zur gewünschten Art der Beschäftigung (auf Englisch oder Japanisch ausgefüllt mitbringen)

(5) Begründung für den Antrag (formlos, ca. eine DIN A4-Seite, bitte auf Englisch oder Japanisch geschrieben mitbringen)

(6) Kopie eines gültigen Versicherungsscheins für eine abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung für die Zeit des Aufenthalts in Japan

(7) Unterlagen für den Nachweis der in 1. (5) und (6) angeführten Voraussetzungen (Rückflugschein, Nachweis über Bankguthaben, Reiseschecks u.a.)

3. Zu beachtende Punkte

(1) Art der Beschäftigung

Handlungen, die als dem Zweck eines Ferienarbeitsaufenthalts entgegengesetzt angesehen werden wie eine Beschäftigung, die unter das Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbes fällt (z.B. in Nachtclubs o.ä.), sind nicht gestattet.

(2) Beratungseinrichtungen in Japan

Die nachfolgend genannte Körperschaft öffentlichen Rechts, die dem japanischen Arbeitsministerium zugeordnet ist, erteilt Auskünfte u.a. bezüglich Beschäftigung, Wohnen und Versicherungen an Personen, die mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt nach Japan eingereist sind. In den drei nachfolgend genannten Einrichtungen ist eine Beratung grundsätzlich in japanischer und englischer Sprache möglich. Die Zentrale in Tokyo bietet zudem eine Beratung in deutscher Sprache an.

    Adressen von Anlaufstellen für Ferienarbeitsaufenthalte:

    Zentrale Tokyo:     164-8512 Tokyo, Nakano-ku, Nakano 4-4-1, Sun Plaza, 7 Fl.
                                 Tel.: (03) 3389-0181,  Fax: (03) 3389-1563

    Zweigstelle Osaka:    590-0111 Osaka, Sakai-shi, Miharadai 2-3-1,
                                     Osaka Kinro Seishonen Kakikan, 2 Fl.
                                      Tel.: (0722) 96-5741,  Fax: (0722) 96-5752

    Zweigstelle Kyushu:   810-0062 Fukuoka, Chuo-ku, Arato 1-3-20, Maison Aqua, 3 Fl.
                                     Tel.: (092) 713-0854,  Fax: (092) 752-2415

(wer aus Deutschland anruft oder faxt, muss die "0081" vorweg wählen und dann die erste "0" in der Telefonnummer weg lassen)

 

 

Nach meiner Reise im November (zur Herbstlaubfärbung), werde ich diese HP mit neuen Fotos, Texten und völlig anderer Gestaltung veröffentlichen..

 

 

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